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Seuchenschutz Meldung
Allgemeine Informationen
Zur Verhinderung von Tierseuchen und deren effektiven Bekämpfung ist die Anzeige von Tierseuchen erforderlich. Bei der Anzeige sollte die betroffene Tierart, die Anzahl betroffener Tiere sowie die örtlichen Gegebenheiten am Fundort oder des haltenden Betriebes angegeben werden.
Mit der Anzeige eines Tierseuchenverdachts leitet die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen ein. Diese Maßnahmen dienen der Vorbeugung und Bekämpfung von Tierseuchen.
Rechtsgrundlagen
- Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- § 4 Tiergesundheitsgesetz (TierGesG)
- § 53 der Verordnung (EU) 2016/429 des europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)
Erforderliche Unterlagen
Die Übermittlung des Verdachts einer Tierseuche kann telefonisch, formlos schriftlich, per E-Mail oder Fax an das örtlich zuständige Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt erfolgen.
Voraussetzungen
Siehe TierGesG, VO (EU) 2016/429 und nachgeordnete Verordnungen
Kosten
Für die Anzeige eines Verdachts einer Tierseuche bei der zuständigen Behörde entstehen keine Kosten.
Verfahrensablauf
Nach Anzeige eines Tierseuchenverdachtes trifft die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen, die zur Bestätigung oder Ausräumung des Verdachtes sowie gegebenenfalls zur Bekämpfung der festgestellten Tierseuche erforderlich sind.
Bearbeitungsdauer
schnellstmöglich
Zuständige Stelle
Die Anzeige einer Tierseuche erfolgt beim örtlich zuständigen Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt (Landkreis)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
31.01.2022