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Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen beantragen

Volltext

Wenn Sie im Inland die Beförderung von mehr als neun Personen mit Kraftfahrzeugen außerhalb des Linienverkehrs durchführen wollen (Gelegenheitsverkehr), benötigen Sie dafür eine Genehmigung. Diese wird für die angestrebte Verkehrsart (Mietomnibusverkehr, Ausflugsfahrten oder Ferienzielreisen) erteilt. 

Handlungsgrundlage(n)

§§ 48, 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Erforderliche Unterlagen

Formeller Antrag:

  • Name sowie Wohn- und Betriebssitz,
  • bei natürlichen Personen Geburtstag und Geburtsort,
  • Beginn und Ende der beantragten Geltungsdauer,
  • Angaben über die Zahl, die Art und das Fassungsvermögen (Sitzplatzanzahl) der zum Einsatz kommenden Fahrzeuge.

Ergänzende Antragsunterlagen und Nachweise zum Vorliegen der Genehmigungsvoraussetzungen gemäß § 13 PBefG:

  • Führungszeugnis,
  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister,
  • Unbedenklichkeitsbescheinigungen der Sozialversicherungsträger, der Berufsgenossenschaft, des Finanzamtes und der Gemeinde hinsichtlich der ordnungsgemäßen Steuerabführung,
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit sowie den IHK Sachkundenachweis.

Voraussetzungen

Antragstellende müssen

  • persönlich zuverlässig
  • finanziell leistungsfähig und
  • fachlich geeignet sein.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Basierend auf der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen (PBefGKostV) wird die Gebühr berechnet.

Grundlage der Gebührenberechnung:

  • Anzahl der Fahrzeuge
  • der Laufzeit der Genehmigung

Verfahrensablauf

  • Antragstellung unter Vorlage des Antragsformulars und der ergänzenden erforderlichen Antragsunterlagen,
  • Antragsprüfung,
  • Einleitung des Anhörverfahrens unter Beteiligung IHK, LRÄ insbesondere der unteren Verkehrsbehörden, der Fachverbände, des Amtes für Arbeitsschutz etc.
  • Erteilung der Genehmigung mittels Bescheid, nach Eintritt der Rechtskraft werden die Genehmigungsurkunden ausgehändigt.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt im Regelfall vier bis sechs Wochen.

Fristen

Über den Antrag ist innerhalb von 3 Monaten zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere 3 Monate verlängern werden. 

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

22.06.2021

Zuständige Stelle

Zuständig sind die Landkreise, kreisfreien Städte und großen kreisangehörigen Städte.