Adresse
Kraftfahrzeug - Zulassungsbescheinigung Teil II Statusabfrage Rückläufer
Volltext
Das Kraftfahrtbundesamt bietet die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) auf Antrag im Verkehrsblatt mit einer Frist zur Vorlage bei der Zulassungsbehörde auf. Eine neue Zulassungsbescheinigung Teil II darf erst nach Ablauf der Frist ausgefertigt werden. (ca. 15 Kalendertage). Der Bearbeitungsstatus der Zulassungsbescheinigung Teil II kann bei der zuständigen Zulassungsbehörde erfragt werden.
Rechtsgrundlage(n)
- Straßenverkehrsgesetz
- Verordnung über die Zulassung von Fahrzeugen zum Straßenverkehr (Fahrzeug-Zulassungsverordnung - FZV)
- Gesetz über die Pflichtversicherung für Kraftfahrzeughalter
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Erforderliche Unterlagen
Es werden keine Unterlagen benötigt.
Voraussetzungen
Es sind keine Voraussetzungen erforderlich.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Statusabfrage fallen keine Gebühren und Auslagen an.
Verfahrensablauf
Nehmen Sie Kontakt mit der zuständigen Zulassungsbehörde auf.
Fristen
Es müssen keine Fristen beachtet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Wird die in Verlust geratene Zulassungsbescheinigung Teil II wieder aufgefunden, ist diese unverzüglich bei der Zulassungsbehörde abzuliefern.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
09.10.2017
Zuständige Stelle
Zulassungsbehörden sind in Mecklenburg-Vorpommern die Landräte, (Ober)Bürgermeister der kreisfreien Städte sowie der großen, kreisangehörigen Städte (Zulassungsbehörde). Örtlich zuständig ist die Behörde des Wohnorts, bei mehreren Wohnungen des Ortes der Hauptwohnung, mangels eines solchen des Aufenthaltsortes des Antragstellers oder Betroffenen. Die Zuständigkeit richtet sich nach dem Wohnort der Fahrzeughalterin/des Fahrzeughalters (Hauptwohnung entsprechend des Personalausweises).
Bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden und Selbstständigen mit festem Betriebssitz oder Behörden ist die Zulassungsbehörde des Sitzes, oder des Ortes der beteiligten Niederlassung oder Dienststelle zuständig.