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Sachkundenachweis für Züchter und Halter gefährlicher Hunde

Volltext

Wer gefährliche Hunde nicht gewerbsmäßig züchten, halten oder führen möchte, benötigt hierfür eine Erlaubnis der örtlichen Ordnungsbehörde.

Voraussetzung für die Erteilung der Erlaubnis ist u. a. ein Sachkundenachweis für den Umgang mit gefährlichen Hunden. 

Handlungsgrundlage(n)

§ 4 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 5 Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (Hundehalterverordnung – HundehVO M-V)

Voraussetzungen

Bei der Sachkundeprüfung sind insbesondere ausreichende Kenntnisse nachzuweisen über

  • das Wesen und die Verhaltensweisen von Hunden,
  • das richtige Verhalten des Menschen gegenüber Hunden sowie
  • die wichtigsten Rechtsvorschriften für den Umgang mit Hunden.

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist.

Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen.

Die Prüfung gliedert sich in einen theoretischen und einen praktischen Teil
 

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde

Verfahrensablauf

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.

Bearbeitungsdauer

Bitte wenden Sie sich an die Kreisordnungsbehörde oder die örtliche Ordnungsbehörde.

Fristen

Die Erlaubnis zum Züchten, Halten und Führen gefährlicher Hunde ist unverzüglich zu beantragen, wenn der Hundehalter erkannt hat, dass es sich um einen gefährlichen Hund handelt oder die Gefährlichkeit des Hundes festgestellt wurde. Damit müssen auch die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis, u. a. der Sachkundenachweis, unverzüglich nachgewiesen werden.

Hinweise (Besonderheiten)

Die Sachkunde braucht nur für die Hunderasse oder -gruppe nachgewiesen zu werden, deren nichtgewerbsmäßige Haltung beabsichtigt ist. Antragsteller, die gefährliche Hunde nichtgewerbsmäßig züchten wollen, haben außerdem gefestigte, auf die jeweilige Zucht bezogene kynologische Kenntnisse nachzuweisen. In den Sachkundebescheinigungen sind die Hunderassen oder -gruppen, für die die Sachkunde nachgewiesen wurde, anzugeben.

Rechtsbehelf

Widerspruch

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

11.08.2021

Zuständige Stelle

Kreisordnungsbehörden

Ansprechpunkt

Kreisordnungsbehörden