Online beantragen
Gebäudeeinmessung Durchführung
Rechtsgrundlage(n)
- Gesetz über das amtliche Geoinformations- und Vermessungswesen (Geoinformations- und Vermessungsgesetz - GeoVermG M-V) vom 16. Dezember 2010 (GVOBl. M-V S. 713), in Kraft am 30. Dezember 2010
- Kostenverordnung für Amtshandlungen im amtlichen Vermessungswesen (Vermessungskostenverordnung - VermKostVO M-V) vom 20. Februar 2018
- Landesverwaltungskostengesetz (VwKostG M-V) vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. S. 366/435), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671)
Erforderliche Unterlagen
- Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
- Wenn ein Dritter die Gebühren tragen soll: Erklärung zur Kostenübernahme
Voraussetzungen
- Es muss bereits ein Gebäude errichtet worden sein oder der Grundriss eines Gebäudes hat sich verändert.
- Das Gebäude ist nach dem 12.08.1992 errichtet oder im Grundriss verändert worden.
- Es muss sich um eine selbstständig benutzbare, überdachte oder überdeckte bauliche Anlage handeln. Diese kann von Menschen betreten werden und ist geeignet oder dafür bestimmt, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen oder Sachen zu betreiben. Die Anlage muss von einiger Beständigkeit und Bedeutung, ausreichend standfest und fest mit der Bodenfläche verbunden sein.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
- Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Gebäudes. Für ein Einfamilienhaus mit einem Wert bis 300.000 Euro fallen beispielsweise 939 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an.
- Erfolgt nur eine Änderung des Grundrisses, z. B. durch Anbau oder Teilabriss, so wird die Gebühr für die Erfassung des geänderten Gebäudes nach benötigtem Zeitaufwand berechnet.
- Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt jedoch maximal die Höhe der Gebühr, welche für eine erstmalige Einmessung des kompletten Gebäudes fällig wäre. Es fallen im Anschluss an die Gebäudeeinmessung weitere Gebühren für die Übernahme der Ergebnisse der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster an.
- Die Gebühr kann sich reduzieren, wenn die Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragt wird, der bereits bei der Anfertigung des Lageplans oder der Absteckung des Grundrisses tätig war.
- Es ergeben sich Gebühreneinsparungen, wenn die Gebäudeeinmessung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer anderen Liegenschaftsvermessung (beispielsweise Grenzfeststellung und Abmarkung) durchgeführt wird.
Gebühr (• Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Gebäudes. Für ein Einfamilienhaus mit einem Wert bis 300.000 Euro fallen beispielsweise 939 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer an. • Erfolgt nur eine Änderung des Grundrisses, z. B. durch Anbau oder Teilabriss, so wird die Gebühr für die Erfassung des geänderten Gebäudes nach benötigtem Zeitaufwand berechnet. • Die Gebühr nach Zeitaufwand beträgt jedoch maximal die Höhe der Gebühr, welche für eine erstmalige Einmessung des kompletten Gebäudes fällig wäre. Es fallen im Anschluss an die Gebäudeeinmessung weitere Gebühren für die Übernahme der Ergebnisse der Gebäudeeinmessung in das Liegenschaftskataster an. • Die Gebühr kann sich reduzieren, wenn die Gebäudeeinmessung bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur beantragt wird, der bereits bei der Anfertigung des Lageplans oder der Absteckung des Grundrisses tätig war. • Es ergeben sich Gebühreneinsparungen, wenn die Gebäudeeinmessung in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einer anderen Liegenschaftsvermessung (beispielsweise Grenzfeststellung und Abmarkung) durchgeführt wird.) : EUR 500,00 bis 1000,00
Verfahrensablauf
Die Einmessung von Gebäuden beantragen Sie im Online-Verfahren oder in Textform mit dem veröffentlichten Formular.
Bei Nutzung des Formulars gehen Sie wie folgt vor:
- Füllen Sie das Formular aus.
- Reichen Sie die Antragsunterlagen bei einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) ein.
- Fehlen Unterlagen oder bestehen sonstige Unklarheiten, werden Sie aufgefordert, diese Bearbeitungshemmnisse zu beheben.
- Reichen Sie in diesem Fall die fehlenden oder angepassten Unterlagen und/oder die Klarstellung ein.
- Der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder die zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) prüft Ihren Antrag.
- Die Gebäudeeinmessung wird durch den Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) oder von der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) vorgenommen. Über die Durchführung der örtlichen Vermessungsarbeiten werden Sie vorab informiert.
- Nach Abschluss der Gebäudeeinmessung erhalten Sie einen Gebührenbescheid über die Einmessung.
- Zahlen Sie die Gebühren.
- Die Unterlagen der Einmessung werden zur Übernahme ins Liegenschaftskataster der zuständigen unteren Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt) übergeben. Diese übersendet Ihnen nach der Übernahme in das Liegenschaftskataster den Auszug aus dem fortgeführten Liegenschaftskataster mit einem entsprechenden Gebührenbescheid.
- Zahlen Sie die Gebühren.
Bearbeitungsdauer
maximal 1 Jahr
Fristen
- Sobald die Errichtung des Gebäudes erfolgt ist, muss die Einmessung beantragt werden.
- Es entsteht keine Verjährung der Einmessungspflicht.
Antragsfrist (• Sobald die Errichtung des Gebäudes erfolgt ist, muss die Einmessung beantragt werden. • Es entsteht keine Verjährung der Einmessungspflicht.) :
Formulare
Formulare/Online-Dienste vorhanden: Ja
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
Weiterführende Informationen
Bezeichnung
Beschreibung
URL:
https://www.regierung-mv.de/Landesregierung/im/Bau/Planen-und-Bauen/
Bezeichnung
Beschreibung
URL:
Bezeichnung
Beschreibung
Informationen zu
URL:
https://www.laiv-mv.de/Geoinformation/
Bezeichnung
- Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in M-V
Beschreibung
Liste der Öffentlich bestellten Vermessungsingenieure in M-V
URL:
https://www.laiv-mv.de/Geoinformation/adressen%E2%80%93oeffentlich%E2%80%93bestellter%E2%80%93vermessungsingenieure/
Bezeichnung
- Liste der Katasterämter in M-V
Beschreibung
Liste der Katasterämter in M-V
Hinweise (Besonderheiten)
- Wer vorsätzlich oder fahrlässig seiner Pflicht zur Veranlassung der Gebäudeeinmessung nicht nachkommt, handelt ordnungswidrig.
- Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5.000 Euro geahndet werden.
- Die zuständige Vermessungs- und Geoinformationsbehörde kann zur Erfüllung der Pflichten eine Frist setzen und nach Ablauf dieser Frist die Gebäudeeinmessung selbst durchführen oder von einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) durchführen lassen. Die hierbei anfallenden Kosten haben die Verpflichteten zu tragen.
Rechtsbehelf
- Widerspruch gegen den Gebührenbescheid
- kein Rechtsbehelf gegen die Gebäudeeinmessung an sich
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres, Bau und Digitalisierung M-V
Fachlich freigegeben am
01.03.2022
Zuständige Stelle
- Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
- örtliche zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt)
Ansprechpunkt
- Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur
- zuständige untere Vermessungs- und Geoinformationsbehörde (Katasteramt)