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Freistellung von der Bestätigungspflicht eines Entsorgungsnachweises beantragen
Volltext
Die Entsorgung, d.h. die Verwertung oder die Beseitigung einschließlich des Sammelns und Beförderns von gefährlichen Abfällen, unterliegt einem abfallrechtlichen Nachweisverfahren. Verpflichtet hierzu sind die Abfallerzeuger sowie die Besitzer, Beförderer, Sammler und Entsorger gefährlicher Abfälle. Ausgenommen sind private Haushalte und Kleinmengenerzeuger, die nicht mehr als zwei Tonnen gefährliche Abfälle im Jahr erzeugen.
Sofern der Entsorger für das privilegierte Verfahren zugelassen ist, wird Ihr Nachweis nach Bundesrecht ohne behördliche Bestätigung gültig. Diese Entsorger sind in der Regel Entsorgungsfachbetriebe und haben sich für das privilegierte Verfahren eine Freistellungsnummer geben lassen.
Die zuständige Behörde kann gemäß § 7 Abs. 1 NachwV einen Abfallentsorger der als Entsorgungsfachbetrieb zertifiziert oder gemäß § 7 Abs. 3 NachwV EMAS zertifiziert ist von der Bestätigungspflicht eines Entsorgungsnachweises freistellen.
Darüber hinaus ist es auch möglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 2 NachwV einen Abfallentsorger auf Antrag freizustellen. Die Voraussetzungen für eine Freistellung nach § 7 Abs. 1 Nr. 2 NachwV sind im § 7 Abs. 3 NachwV aufgeführt. Dies betrifft die Einhaltung der in § 5 Abs. 1 Satz1 NachwV genannten Voraussetzungen hinsichtlich der im Antrag gelisteten Abfälle und die Zuverlässigkeit des Abfallentsorgers.
Rechtsgrundlage(n)
- Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG)
- § 7 Nachweisverordnung (NachwV)
- POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung (POP-Abfall-ÜberwV)
- Gebührenziffer 313.3 der Abfall-Kostenverordnung M-V (AbfKostVO M-V)
- Erlass zur Gebührenbemessung
Erforderliche Unterlagen
- Vorgeschriebene Formulare der Nachweisverordnung (Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE))
- inklusive geeigneter Deklarationsanalyse
Die für den Antrag auf Freistellung eines Abfallentsorgers nach § 7 Abs. 3 NachwV relevanten Formulare und beizufügenden Unterlagen sind im LAGA-Merkblatt M 27 Randnummer 194 und 195 aufgeführt. Alternativ kann der Antrag auch online über das elektronische Abfallnachweisverfahren der Länder (LeANV) gestellt werden.
Voraussetzungen
Zugang zum elektronischen Nachweisverfahren durch ein Postfach direkt bei der Zentrale Koordinierungsstelle der Länder (ZKS) bzw. über einen Provider.
Für die notwendige elektronische Signatur der Nachweisdokumente ist eine elektronische Signaturkarte notwendig. Diese Signaturkarte ist bei verschiedenen Anbietern erhältlich.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Für die Freistellung von der Bestätigungspflicht eines Entsorgungsnachweises fallen Gebühren in Höhe von EUR 75,00 - 6.500,00 an.
Verfahrensablauf
- Erstellung der Verantwortlichen Erklärung (DEN, VE, DA) durch den Erzeuger,
- Ergänzung der Nachweiserklärung mit der Annahmeerklärung (AE) des Entsorgers,
- Einreichung des elektronischen Nachweises bei der Entsorgerbehörde,
Bearbeitungsdauer
1 bis 4 Wochen
Fristen
Die privilegierten Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Entsorgung gültig sein.
Nach Landesrecht ist eine Entsorgung von andienungspflichtigen Abfällen erst nach Vorlage der Zuweisung möglich.
Ein Nachweis kann maximal fünf Jahre gültig sein.
Die Fristen für die Übersendung der elektronischen Begleitscheine durch den Entsorger betragen 10 Kalendertage.
Formulare
- Formularbezeichnung: Verantwortlichen Erklärung durch den Erzeuger (DEN, VE, DA), Annahmeerklärung (AE)
- Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: Nur elektronisch über das elektronische Nachweisverfahren möglich
- Onlineverfahren möglich: ja
- Schriftform erforderlich: ja
- Persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Zu vielen grundsätzlichen Fragen des Nachweisverfahrens finden Sie Informationen auf folgenden Seiten:
Weitere Erläuterungen zum abfallrechtlichen Nachweisverfahren sind im LAGA-Merkblatt M 27 zu finden
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
25.06.2021
Zuständige Stelle
Örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt für den Unternehmenssitz (StALU)
Ansprechpunkt
örtlich zuständiges Staatliches Amt für Landwirtschaft und Umwelt M-V (StALU)