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Ermitteln des Verkehrswertes nach BauGB
Volltext
Der Verkehrswert ist gleichbedeutend mit dem Marktwert eines bebauten oder unbebauten Grundstücks.
Gemäß § 193 Baugesetzbuch ist die Erstattung von Verkehrswertgutachten Aufgabe der jeweiligen Gutachterausschüsse.
Die Bundesländer werden durch § 199 Baugesetzbuch ermächtigt, eigene Rechtsverordnungen für die Bildung von Gutachterausschüssen zu treffen.
Die Landesregierungen wurden durch das Baugesetzbuch ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Einrichtung der Gutachterausschüsse zu regeln.
Die Aufgaben eines Gutachterausschusses werden durch § 193 Baugesetzbuch und § 7 Gutachterausschusslandesverordnung geregelt. Die Erstattung von Gutachten über den Verkehrswert von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Rechten an Grundstücken ist eine Kernaufgabe der Gutachterausschüsse.
Häufig wird diese Aufgabe aber auch von privaten Sachverständigen übernommen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 193 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 194 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 199 Baugesetzbuch (BauGB)
- Immobilienwertermittlungsverordnung (ImmoWertV)
Erforderliche Unterlagen
Um einen Antrag auf Gutachtenerstellung bei einem Gutachterausschuss stellen zu können, benötigen Sie einen Grundbuchauszug des zu begutachtenden Grundstücks. Wenn vorhanden, ist es hilfreich, einen Auszug aus der Liegenschaftskarte (Flurkarte) des betroffenen Grundstücks dem Antrag beizufügen.
Sind Sie nicht Eigentümer des zu bewertenden Grundstücks, so fügen Sie dem Antrag bitte die Vollmacht des Eigentümers oder Berechtigten bei.
Voraussetzungen
Grundlage für die Verkehrswertermittlung ist das Baugesetzbuch sowie die Immobilienwertermittlungsverordnung mit den dazugehörigen Richtlinien.
Aufbauend auf das Baugesetzbuch haben die Bundesländer eigene Rechtsverordnungen erlassen. In Mecklenburg-Vorpommern regelt die Gutachterausschusslandesverordnung u.a. die Bildung von Gutachterausschüssen in den Landkreisen und kreisfreien Städten.
Durch eine weitere Rechtsverordnung des Landes (Gutachterausschusskostenverordnung) werden die Gebühren für die Erstellung von Verkehrswertgutachten vorgegeben.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Die Erstellung von Verkehrswertgutachten durch die Gutachterausschüsse ist kostenpflichtig.
In Mecklenburg-Vorpommern werden die Verkehrswertgutachten für bebaute Grundstücke, Wohnungs- und Teileigentum sowie von Rechten an diesen Grundstücken nach Höhe des Verkehrswertes berechnet.
Die Höhe der Gebühr für ein Verkehrswertgutachten wird nach Tarifstelle 1 der Gutachterausschusskostenverordnung festgesetzt:
- bis 300.000 Euro: 450 Euro – 1.650 Euro
- über 300.000 Euro bis 600.000 Euro: 1.651 Euro bis 2.250 Euro
- über 600.000 Euro bis 2.500.000 Euro: 2.251 Euro bis 4.530 Euro
- über 2.500.000 Euro: 4.531 Euro bis (2.530 Euro + 0,08 % des Verkehrswertes)
Zusätzlich werden gemäß § 6 Gutachterausschusslandesverordnung noch Auslagen für die Entschädigung der an der Gutachtenerstattung beteiligten ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses erhoben. Diese betragen je Gutachter und je angefangener halben Stunde 25 Euro.
Verfahrensablauf
Die Erstellung eines Verkehrswertgutachtens ist beim zuständigen Gutachterausschuss zu beantragen. Dieser erstellt dann nach einer Ortsbesichtigung das Verkehrswertgutachten. Dieses wird dann zusammen mit einem Kosten-/Gebührenbescheid an den Antragsteller übergeben.
- Antragsstellung beim zuständigen Gutachterausschuss
- Vor-Ort-Besichtigung
- Gutachtenerstellung
- Übergabe des Gutachtens und des Gebührenbescheides
Bearbeitungsdauer
Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer ist bei dem zuständigen Gutachterausschuss zu erfragen.
Von der Antragstellung bis zum Versand des Gutachtens vergehen in der Regel mehrere Wochen.
Formulare
Die Beantragung eines Verkehrswertgutachtens wird bei dem zuständigen Gutachterausschuss eingereicht. Wie die Beantragung zu erfolgen hat, ist beim zuständigen Gutachterausschuss zu erfragen.
Weiterführende Informationen
Rechtsbehelf
Die Beantragung eines Verkehrswertgutachtens wird bei dem zuständigen Gutachterausschuss eingereicht. Wie die Beantragung zu erfolgen hat, ist beim zuständigen Gutachterausschuss zu erfragen.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
30.09.2020
Zuständige Stelle
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
Die Kontaktdaten der im Land Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Gutachterausschüsse können unter folgendem Link eingesehen werden:
Ansprechpunkt
Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat
Alt-Moabit 140
10557 Berlin
Das Landesamt für innere Verwaltung Mecklenburg-Vorpommern übt gemäß § 25 Absatz 2 Gutachterausschusslandesverordnung die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse des Landes aus.
Die Kontaktdaten der im Land Mecklenburg-Vorpommern eingerichteten Gutachterausschüsse können unter folgendem Link eingesehen werden: