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Einleiten von Abwasser in Gewässer Erlaubnis
Allgemeine Informationen
Für die Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, Küstengewässer und/oder über eine Versickerung in das Grundwasser ist in Deutschland in der Regel eine Erlaubnis gemäß § 8 WHG erforderlich. Hierzu muss bei der zuständigen Behörde ein Antrag gestellt werden.
Für die Einleitung von Niederschlagswasser in oberirdische Gewässer und Küstengewässer oder für dessen Versickerung ist in Mecklenburg-Vorpommern unter bestimmten Voraussetzungen eine Erlaubnis nicht erforderlich.
Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt grundsätzlich den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für Einleitungen in Küstengewässer.
Die obere Wasserbehörde ist zuständig für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen. Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage nach der Industrie-Emissions-Richtlinie eine Abwassereinleitung verbunden, entscheidet die Immissionsschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über die Gewässerbenutzung.
Rechtsgrundlagen
- § 8 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 68 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- § 57 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 12 Abs. 1 Nr. 1, 2 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- § 27 Wasserhaushaltsgesetz (WHG)
- §§ 21, 23, 32 Landeswassergesetz M-V (LWaG M-V)
Rechtsbehelf
Gegen den Bescheid über die Erteilung oder die Nichterteilung der Erlaubnis kann Widerspruch (§ 68 VwGO) innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe eingelegt werden.
Erforderliche Unterlagen
Die erforderlichen Unterlagen sind abhängig von dem Abwasser (Niederschlagswasser, Schmutzwasser, Mischwasser), das in das oberirdische Gewässer, Küstengewässer und/oder über eine Versickerung in das Grundwasser eingeleitet werden soll.
Voraussetzungen
- Stand der Technik, § 57 WHG (Emissionsbetrachtung)
- Immissionsbetrachtung, § 12 Abs. 1 Nr. 1 WHG
- Sonstige Rechtsvorschriften, § 12 Abs. 1 Nr. 2 WHG
- Verschlechterungsverbot, Zielerreichungsgebot, §§ 27, 44, 47 WHG
- Keine Verletzung von Rechten Dritter
- Ordnungsgemäße Ausübung des wasserwirtschaftlichen Ermessens, § 12 Abs. 2 WHG
Kosten
- Für die Verwaltungsleistung „Erteilung einer Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser in Gewässer“ ist eine Verwaltungsgebühr an die jeweilige Erlaubnisbehörde zu entrichten.
- Die Verwaltungsgebühr richtet sich nach den Bestimmungen in der Wasserwirtschaftskostenverordnung, Tarifstelle 200 (EUR 70 bis 15.000 für Entscheidungen im nichtförmlichen Verfahren).
Verfahrensablauf
Es gibt keinen einheitlichen Verfahrensablauf.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Qualität und dem Umfang der eingereichten Anträge und Unterlagen.
Fristen
Der Antrag muss frühzeitig gestellt werden, da eine Einleitung von Abwasser in ein oberirdisches Gewässer, Küstengewässer und/oder über den Untergrund in das Grundwasser erst mit Erteilung der Erlaubnis erfolgen darf.
Formulare
- Formulare: auf der Internetseite der jeweiligen unteren Wasserbehörde
- ggf. Online-Verfahren möglich: abhängig von der zuständigen unteren Wasserbehörde
- Schriftform erforderlich: ja, soweit keine elektronische Antragstellung erfolgt oder erfolgen kann (§ 113 Absatz 2 Satz 1 LWaG M-V)
- persönliches Erscheinen nötig: nein
Weiterführende Informationen
Hinweise
keine
Zuständige Stelle
Die Wahrnehmung der Aufgaben obliegt grundsätzlich den Landräten und den Oberbürgermeistern der kreisfreien Städte als untere Wasserbehörden.
Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt sind zuständig für Einleitungen in Küstengewässer.
Die obere Wasserbehörde ist zuständig für Gewässerbenutzungen bei kerntechnischen Anlagen. Ist mit der Errichtung, dem Betrieb oder der wesentlichen Änderung einer Industrieanlage nach der Industrie-Emissions-Richtlinie eine Abwassereinleitung verbunden, entscheidet die Immissionsschutzbehörde im Einvernehmen mit der zuständigen Wasserbehörde über die Gewässerbenutzung.
Ansprechpunkt
Kontaktdaten der Ansprechpartner finden Sie auf der Internetseite der zuständigen unteren Wasserbehörde.
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
11.06.2021