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Anzeige Aufnahme wegen Lärmbelästigung
Volltext
Lärm ist unerwünschtes Geräusch und wird subjektiv sehr unterschiedlich wahrgenommen. Zunächst sollten Sie versuchen, mit dem Geräuschverursacher ein sachliches Gespräch zu führen und eine gemeinsame Lösung für das Problem zu finden. Sollte dieses nicht gelingen, können Sie sich an die jeweils zuständige Behörde oder an die Polizei wenden. Die Behörde wird auf der Grundlage gesetzlicher Vorschriften prüfen, ob es sich um unzulässigen Lärm handelt
Rechtsgrundlage(n)
Erforderliche Unterlagen
Zur Prüfung einer Beschwerde benötigt die Behörde möglichst konkrete Angaben über das störende Geräusch, wie Art, Dauer, zeitliches Auftreten und Herkunft.
Voraussetzungen
Um unzulässigen Lärm handelt es sich, wenn die gemäß der jeweils anzuwendenden Rechtsvorschrift geltenden Lärmrichtwerte überschritten sind. Die zulässigen Lärmrichtwerte sind in der Höhe gestaffelt in Abhängigkeit vom Schutzstatus der Wohnbebauung.
Kosten(Gebühren, Auslagen, etc.)
Bei der Prüfung einer Beschwerde entstehen Ihnen keine Kosten.
Verfahrensablauf
Die zuständige Behörde wird ggf. unter Einbeziehung der Beschwerdeführer den Sachverhalt schnellstmöglich klären. Gegebenenfalls sind Ergebnisse von Lärmmessungen abzuwarten. Bei festgestellten Überschreitungen der zulässigen Lärmwerte wird der Verursacher zum Abstellen der unzulässigen Lärmbelästigung aufgefordert.
Bearbeitungsdauer
Pauschale Aussagen zur Bearbeitungsdauer sind nicht möglich.
Weiterführende Informationen
finden Sie hier:
- Verkehrslärm
- Industrie- und Gewerbelärm
- Baulärm
- Gartengeräte
- Sport- und Freizeitanlagen
- Nachbarschaftslärm
Fachlich freigegeben durch
LM M-V
Fachlich freigegeben am
20.10.2021
Zuständige Stelle
- Industrie- und Gewerbelärm: Staatliche Ämter für Landwirtschaft und Umwelt, Landkreise
- Verkehrslärm: Landkreise, kreisfreie Städte
- Baulärm: Landkreise, kreisfreie Städte
- Lärm durch Gartengeräte: Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
- Sport- und Freizeitanlagenlärm: Landkreise, kreisfreie Städte, Ämter, amtsfreie Gemeinden
- Nachbarschaftslärm: kommunale Ordnungsbehörde