Für die von Ihnen angefragte Leistung konnte noch keine direkte Zuständigkeit ermittelt werden. Informationen zur zuständigen Stelle erhalten Sie bei der angezeigten Adresse.
Änderung der Daten des Hundehalters eines gefährlichen Hundes melden
Volltext
Ändert sich der Name des Hundehalters durch Heirat oder Scheidung, ist der zuständigen Behörde der neue Name mitzuteilen.
- §2a Absatz 1 Tierschutzgesetz (TierSchG)
- Verordnung über das Führen und Halten von Hunden (HundehVO M-V)
Rechtsgrundlage(n)
Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Inneres und Europa Mecklenburg-Vorpommern
Fachlich freigegeben am
20.10.2021