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Abfallgebühr - Festsetzung

Volltext

Die Kosten für die Abfalleinsammlung, -entsorgung und weitere Services werden mit der Festsetzung von Abfallgebühren durch einen Gebührenbescheid des jeweiligen Landkreises/der jeweiligen kreisfreien Stadt auf den Grundstückseigentümer/Pächter/Nutzer umgelegt.

Die Gebührenhöhe bemisst sich nach den Vorgaben der entsprechenden Abfallentsorgungssatzung sowie der Abfallgebührensatzung Ihres Landkreises/Ihrer kreisfreien Stadt.

Handlungsgrundlage(n)

Örtliche Satzungen der Landkreise und kreisfreien Städte (meist getrennt nach Abfallentsorgungssatzung und Abfallgebührensatzung, veröffentlicht im Internet und/oder dem Amtlichen Anzeiger/Kreisblatt)

Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim

Die Satzungen finden Sie auf der Seite des Abfallwirtschaftsbetriebes.

Voraussetzungen

Information bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern darüber, ob der Bürger verpflichtet ist, eigene Abfallbehälter vorzuhalten.

Kosten (Gebühren, Auslagen, etc.)

Für die Abfallentsorgung gibt es keine landesweit einheitliche Gebührenregelung. Die Höhe der Abfallgebühren bemisst sich nach der durch Landkreistag oder Stadtparlament beschlossenen Abfallgebührensatzung.

Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim

Informationen zu den Abfallgebühren finden Sie auf der Seite des Abfallwirtschaftsbetriebes

Verfahrensablauf

Die Abfallgebühr wird mittels Gebührenbescheid durch den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger festgesetzt.

Fristen

Fristsetzung zur Zahlung ist unterschiedlich in Abhängigkeit der Abfallgebührensatzung.

Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim

Bearbeitung kann mit Online-Modul sofort passieren. Abarbeitung der Entsorgungfirmen kann bis zu 14 Tage dauern.

Weiterführende Informationen

Diese finden Sie auf der Homepage der Landkreise und kreisfreien Städte.

Fachlich freigegeben durch

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit Mecklenburg-Vorpommern

Fachlich freigegeben am

05.08.2016

Zuständige Stelle

Landkreise und kreisfreie Städte in ihrer Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger.

Hinweise (Besonderheiten)

Spezieller Hinweis für Landkreis Ludwigslust-Parchim

Nach § 5 I der Abfallsatzung des Landkreises Ludwigslust-Parchim, wird grundsätzlich dem Eigentümer der Gebührenbescheid zugestellt. Somit ist bei Mietern, die Anschrift des Eigentümers notwendig.